![Rechtsbelehrung - Recht, Technik & Gesellschaft artwork](https://is3-ssl.mzstatic.com/image/thumb/Podcasts113/v4/4d/7b/a7/4d7ba7a6-9525-113a-4b48-d6bf4554da5c/mza_6769535085274836784.png/100x100bb.jpg)
Sprechende Puppen und andere Minispione – Rechtsbelehrung Folge 44 (Jura-Podcast)
Rechtsbelehrung - Recht, Technik & Gesellschaft
German - April 05, 2017 07:15 - 120 MB - ★★★★★ - 3 ratingsCourses Education Homepage Download Apple Podcasts Google Podcasts Overcast Castro Pocket Casts RSS feed
Machen wir uns mit dem Besitz smarter Geräte mit eingebauten Mikrofonen, wie z.B. Spielzeugpuppen, Amazon-Lautsprecher oder Fernseher strafbar?
Der Beitrag Sprechende Puppen und andere Minispione – Rechtsbelehrung Folge 44 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
Als 1986 ein Gesetz gegen so genannte „Minispione“ in Kraft trat (§ 90 TKG „Missbrauch von Sende- oder sonstigen Telekommunikationsanlagen“), stellte man sich darunter noch Kugelschreiber mit versteckten Mikrofonen vor.
In der Zwischenzeit wird unser Alltag zunehmend von „smarten Geräten“ bestimmt, die mit Mikrofonen oder Kameras ausgestattet sind. Ohne Mikrofone wäre z.B. die Kommunikation mit digitalen Assistenten, wie Alexa in den Echo-Lautsprechern von Amazon nicht vorstellbar.
Bisher schien sich niemand an diesen „Lauschfunktionen“ zu stören. Doch spätestens, seitdem auch Spielzeuge smarte Abhörfunktionen erhalten, werden Kritik und Verweise auf das Verbot von Minispionen laut. Dementsprechend teilte die Bundesnetzagentur in einer Pressemitteilung mit, dass sie die smarte Spielzeugpuppe „Cayla“ für verboten hält und forderte Eltern zu deren „Unschädlichmachung“ auf.
In dieser Podcastfolge widmen wir uns nicht nur „Cayla“ sondern prüfen generell, ob und wann smarte Geräte nach § 90 TKG verboten sind. In diesem Rahmen lernen die geneigten Hörer auch, wie der Bedeutungsgehalt von Gesetzen juristisch ergründet wird.
Wie immer freuen wir uns auf Ihre Kommentare und Ansichten!
00:00:00 – Hausmeisterei und Feedback
00:05:30 – Die Puppe „Cayla“ und ihre technischen Zuhörfähigkeiten.
00:08:80 – Das Verbot der Bundesnetzagentur gem. § 90 TKG.
00:09:70 – Was sind Minispione und wann ist deren Herstellung, Einführung, Vertrieb und Besitz strafbar?
00:22:30 – Liegen überhaupt die Voraussetzungen des § 90 TKG vor?
00:26:30 – Was ist der Sinn und Zweck des Verbotes? Es gibt doch schon so viele andere Vorschriften, die die Privatsphäre schützen.
00:31:30 – Sind alle smarten Geräte verboten? Smart Home Adé? Siri, Alexa und Cortana dürfen nicht zuhören?
00:40:00 – Warum wird das Problem ausgerechnet bei Spielzeugpuppen relevant und helfen Signallampen?
00:49:00 – Darf man „echte“ Spionagewerkzeuge mit smarten Geräten vergleichen?
00:52:00 – Die juristischen Auslegungsregeln und was der Gesetzgeber eigentlich wollte.
01:03:00 – Führen technische Sicherheitslücken und Missbrauchspotential zum Verbot?
01:10:00 – Wir definieren die Kriterien, bei deren Vorliegen, smarte Geräte untersagt sind.
Genannte Vorschriften
§ 90 TKG – Missbrauch von Sende- oder sonstigen Telekommunikationsanlagen
§ 148 TKG – Strafvorschriften (zum § 90 TKG)
§ 201 StGB – Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes.
§ 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen.
§ 22, 33 KUG – Strafbarkeit der Veröffentlichung und Verbreitung von Bildnissen
§§ 43, 44 BDSG – Bußgelder und Strafbarkeit im Datenschutzgesetz
Art 103 Abs. 2 zur Normenklarheit und Bestimmbarkeit
Genannte Unterlagen, Aufsätze und Urteile
Beschluss des Schutzes gegen „Minispione“ in der Bundestagsdrucksache BT-DrS. 10/1618
Pressemitteilung der Bundesnetzagentur zur Spielzeugpuppe „Cayla“
„My friend Cayla“ – eine nach § 90 TKG verbotene Sendeanlage? von Stefan Hessel, JurPC Web-Dok. 13/2017
„Internet of Things“ – Chaosradio Nr. 218 vom 26.11.2015 mit Marcus Richter (Moderation) und derpeter, mutax, danimo
Rechtliche Auslegungsgrundsätze in der Wikipedia
Normenklarheit in der Wikipedia
Twitternde Conversnitch-Lampe
Der Beitrag Sprechende Puppen und andere Minispione – Rechtsbelehrung Folge 44 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.